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   BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84   

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BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84 (https://dejure.org/1987,970)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.1987 - 2 C 55.84 (https://dejure.org/1987,970)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 (https://dejure.org/1987,970)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Nebentätigkeit - Nutzungsentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84
    Jedoch ist nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Dienstherr gehindert, sich in hiermit nicht vereinbarer Weise gegenüber seinem Beamten mit früherem eigenem Verhalten in Widerspruch zu setzen (vgl. BVerwGE 25, 291 [BVerwG 24.11.1966 - II C 119/64] sowie Urteil des Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG 2 C 61.61 - ; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - ).
  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84
    Bei der Prüfung der Angemessenheit des Nutzungsentgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, daß es sich um einen Ausgleich für die Vorteile handelt, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er, soweit ihm Personal und Sachmittel des Dienstherrn zur Verfügung stehen, eigene Aufwendungen hierfür erspart; das Nutzungsentgelt muß ferner in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen, wobei dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirschaftlichen Nutzens verbleiben muß (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - ; vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - ).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83

    Beamteter Hochschullehrer; Nutzungsentgelt; Nebentätigkeit; Verjährung

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84
    Dies kann bei der Nachforderung weiteren Nutzungsentgelts für die Vergangenheit in Betracht kommen, wenn und soweit der Dienstherr die bisherige - nachträglich als zu niedrig erkannte - Berechnungsweise in dauernder allgemeiner Praxis tatsächlich angewandt hat, für den betroffenen Beamten kein Anlaß zu Zweifeln an der Endgültigkeit der jeweiligen Heranziehung bestand und er seine finanziellen Dispositionen im Bereich der Nebentätigkeit wie auch im privaten Bereich danach eingerichtet hat (vgl. auch Urteil des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 10.83 -).
  • BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72

    Behandlung von Privatpatienten mit dem Recht der Selbstliquidation -

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84
    Bei der Prüfung der Angemessenheit des Nutzungsentgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, daß es sich um einen Ausgleich für die Vorteile handelt, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er, soweit ihm Personal und Sachmittel des Dienstherrn zur Verfügung stehen, eigene Aufwendungen hierfür erspart; das Nutzungsentgelt muß ferner in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen, wobei dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirschaftlichen Nutzens verbleiben muß (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - ; vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - ).
  • BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 56.77

    Rechtmäßigkeit einer Einberufung zum Grundwehrdienst - Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84
    Jedoch ist nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Dienstherr gehindert, sich in hiermit nicht vereinbarer Weise gegenüber seinem Beamten mit früherem eigenem Verhalten in Widerspruch zu setzen (vgl. BVerwGE 25, 291 [BVerwG 24.11.1966 - II C 119/64] sowie Urteil des Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG 2 C 61.61 - ; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - ).
  • BVerwG, 26.01.1978 - II C 34.74
    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84
    Bei der Prüfung der Angemessenheit des Nutzungsentgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, daß es sich um einen Ausgleich für die Vorteile handelt, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er, soweit ihm Personal und Sachmittel des Dienstherrn zur Verfügung stehen, eigene Aufwendungen hierfür erspart; das Nutzungsentgelt muß ferner in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen, wobei dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirschaftlichen Nutzens verbleiben muß (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - ; vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - ).
  • BVerwG, 13.04.1978 - 2 C 17.75

    Kostentarife - Nebentätigkeit - Grundlage für Entgeltberechnung

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84
    Bei der Prüfung der Angemessenheit des Nutzungsentgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, daß es sich um einen Ausgleich für die Vorteile handelt, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er, soweit ihm Personal und Sachmittel des Dienstherrn zur Verfügung stehen, eigene Aufwendungen hierfür erspart; das Nutzungsentgelt muß ferner in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen, wobei dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirschaftlichen Nutzens verbleiben muß (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - ; vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - ).
  • BVerwG, 27.02.1964 - II C 61.61
    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84
    Jedoch ist nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Dienstherr gehindert, sich in hiermit nicht vereinbarer Weise gegenüber seinem Beamten mit früherem eigenem Verhalten in Widerspruch zu setzen (vgl. BVerwGE 25, 291 [BVerwG 24.11.1966 - II C 119/64] sowie Urteil des Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG 2 C 61.61 - ; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1976 - IV 1351/72
    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84
    Die gemäß § 87 Satz 2 LBG (= § 80 a Satz 2 LBG a.F.), § 88 LBG (= § 81 LBG a.F.) ergangene Regelung des Nutzungsentgelts in § 10 LNTVO sei, wie das Berufungsgericht in seinem Normenkontrollbeschluß vom 9. Juli 1976 - IV 1351/72 - (NJW 1976, 2314) entschieden habe, gültig; sie verstoße weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz noch gegen das Rückwirkungsverbot, noch belaste sie den betroffenen Beamten unangemessen.
  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 45.17

    Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten von Polizisten außerhalb der Dienstschicht in

    Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können daher nur Ansprüche hergeleitet werden, soweit der (vermeintliche) Anspruchsinhaber auf die Pflichterfüllung des anderen in der gewünschten Weise vertrauen darf, soweit dessen Vertrauen also schutzwürdig ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 - DÖD 1987, 231 ; Beschluss vom 19. April 2007 - 2 B 31.07 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 44.17

    Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten von Polizisten außerhalb der Dienstschicht in

    Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können daher nur Ansprüche hergeleitet werden, soweit der (vermeintliche) Anspruchsinhaber auf die Pflichterfüllung des anderen in der gewünschten Weise vertrauen darf, soweit dessen Vertrauen also schutzwürdig ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 - DÖD 1987, 231 ; Beschluss vom 19. April 2007 - 2 B 31.07 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Arzt - Nordrhein-Westfalen

    Durch diese Auslegung wird auch nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 55.84 - ).

    Entscheidend ist allein, ob das jeweilige Ergebnis nach Maßgabe des oben Ausgeführten angemessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 55.84 - ).

    Durch die Auslegung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, wonach auch die vereinnahmte Mehrwertsteuer als Teil der Vergütung anzusehen und damit der Berechnung des Nutzungsentgelts von in der Regel 35 vom Hundert mit zugrunde zu legen ist, wird - wie sich auch für den vorliegenden konkreten Fall aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt - nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie - BVerwG 2 C 55.84 - ).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1989 - 11 S 1747/87

    Nutzungsentgelt für ärztliche Nebentätigkeiten; Außenwirkung von

    Das Nutzungsentgelt muß in einem angemessenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen, wobei dem liquidationsberechtigten Sanitätsoffizier der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.1974, NJW 1974, 1440, 1443; Urteil vom 12.3.1987, DÖD 1987, 231, 232 = ZBR 1987, 339 = Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 10; Keymer/Kolbe/Braun aaO, Erl. zu § 65 Abs. 5 BBG, RdNr. 63 ff.).

    Unter den Umständen des vorliegenden Falles steht aber auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) einer Nachforderung der "Kostenerstattung" in Höhe von 12.955,51 DM (Ziff. 1 des Leistungsbescheids vom 20.5.1986) nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.3.1987, DÖD 1987, 231, 233 = ZBR 1937, 339 = Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 10; Urt. v. 12.3.1987, ZBR 1987, 339, 340 = Buchholz 237 § 87 BBG Nr. 1).

    Dies kann bei der Nachforderung weiteren Nutzungsentgelts für die Vergangenheit in Betracht kommen, wenn und soweit der Dienstherr die bisherige -- nachträglich als zu niedrig erkannte -- Berechnungsweise in dauernder allgemeiner Praxis tatsächlich angewandt hat, für den betroffenen Soldaten (Beamten) kein Anlaß zu Zweifeln an der Endgültigkeit der jeweiligen Heranziehung bestand und er seinen finanziellen Dispositionen im Bereich der Nebentätigkeit wie auch im privaten Bereich danach eingerichtet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.3.1987, aaO).

    Sie ist im Gegenteil aufgrund einer Änderung der Rechtslage von ihrer bisherigen Berechnungsweise der Kostenerstattung abgewichen, so daß der Kläger bereits deshalb Anlaß zu Zweifeln haben mußte (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 12.3.1987, DÖD 1987, 231, 233 = ZBR 1987, 339 = Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 10) und sich nicht auf die Endgültigkeit der Heranziehung für das Jahr 1985 verlassen durfte.

  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 C 19.94

    Nachforderungen - Nutzungsentgeld - Rechtsmißbrauch - Verjährungseinrede -

    Bei einer Nachforderung von Teilen des Nutzungsentgelts, auch von Sachkosten, ist zu prüfen, ob die zusammen mit bereits entrichteten Beträgen sich ergebende Gesamtforderung angemessen ist (im Anschluß an die Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - [aaO.] und - BVerwG 2 C 55.84 - [Buchholz 237.0 § 87 Nr. 2 = DÖD 1987, 231]).«.

    Wie der Senat in dem mehrfach genannten Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - (aaO.) sowie in dem Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 55.84 - (Buchholz 237.0 § 87 Nr. 2 = DÖD 1987, 231) ausgesprochen hat, bezieht sich die rechtliche Prüfung des für einen bestimmten Zeitraum geforderten Nutzungsentgelts nicht getrennt auf einzelne Rechnungsposten, sondern auf den insgesamt - möglicherweise auch in unterschiedlich berechneten Teilbeträgen - als Nutzungsentgelt geforderten Betrag.

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 47.17

    Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten von Polizisten außerhalb der Dienstschicht in

    Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können daher nur Ansprüche hergeleitet werden, soweit der (vermeintliche) Anspruchsinhaber auf die Pflichterfüllung des anderen in der gewünschten Weise vertrauen darf, soweit dessen Vertrauen also schutzwürdig ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 - DÖD 1987, 231 ; Beschluss vom 19. April 2007 - 2 B 31.07 - juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 28.10.1993 - 5 L 2403/91

    Laboratoriumsdiagnostik; Facharzt; Nebentätigkeit; Sachmittelkosten;

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist es rechtlich zulässig, Teilbeträge des insgesamt verlangten Nutzungsentgelts nach unterschiedlichen Berechnungsweisen zu bemessen, wenn nur insgesamt eine - entsprechend den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften - angemessene Höhe nicht überschritten und der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten, insbesondere von einer durch Richtlinien festgelegten oder sonst bestehenden einheitlichen Verwaltungspraxis nicht zuungunsten des Betroffenen abgewichen wird (vgl. Urt. v. 12.3.1987 - 2 C 55.84 -, Buchholz 237.0, § 87 BaWüLBG Nr. 2; Urt. v. 11.10.1990 - 2 C 46.88 -, BVerwGE 87, 1 [BVerwG 11.10.1990 - 2 C 46/88] = DVBl 1991, 634 = ZBR 1991, 142).

    Bei der Prüfung der Angemessenheit des Nutzungsentgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, daß es sich um einen Ausgleich für die Vorteile handelt, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er, soweit ihm Personal und Sachmittel des Dienstherrn zur Verfügung stehen, eigene Aufwendungen hierfür erspart; das Nutzungsentgelt muß ferner in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen, wobei dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben muß (vgl. Urt. v. 12.3. 1987 - 2 C 55.84 -, aaO).

    Der sich durch die Inanspruchnahme von Material ergebende Vorteil des Beamten und die Kosten des Dienstherrn decken sich (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3. 1987 - 2 C 55.84 -, aaO).

  • VG Sigmaringen, 22.09.1998 - 4 K 1545/98

    Einwendungen im Rahmen der Bemessung des Nutzungsentgeltes gegen die Erhebung

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  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 47.88

    Festsetzung von Nutzungsentgelten durch den Dienstherrn - Erstellung von

    Durch diese Auslegung wird auch nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 55.84 - ).

    Entscheidend ist allein, ob das jeweilige Ergebnis nach Maßgabe des oben Ausgeführten angemessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 55.84 - ).

    Durch die Auslegung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, wonach auch die vereinnahmte Mehrwertsteuer als Teil der Vergütung anzusehen und damit der Berechnung des Nutzungsentgelts von in der Regel 35 v.H. mit zugrunde zu legen ist, wird - wie sich auch für den vorliegenden konkreten Fall aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt - nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie - BVerwG 2 C 55.84 - ).

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 46.17

    Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten von Polizisten außerhalb der Dienstschicht in

    Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können daher nur Ansprüche hergeleitet werden, soweit der (vermeintliche) Anspruchsinhaber auf die Pflichterfüllung des anderen in der gewünschten Weise vertrauen darf, soweit dessen Vertrauen also schutzwürdig ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 - DÖD 1987, 231 ; Beschluss vom 19. April 2007 - 2 B 31.07 - juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2001 - 6 A 3320/98
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2007 - 6 A 3535/06

    Abzug der Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe ist rechtswidrig

  • BVerwG, 23.12.1994 - 2 NB 1.94

    Beschwerde gegen die Nichtvorlage einer Rechtssache durch den

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 36.88

    Entrichtung eines Nutzungsentgelts auf der Grundlage der angegebenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2007 - 6 A 3764/06

    Rechtmäßigkeit der Verminderung des Beihilfeanspruchs um die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2000 - 12 A 103/99

    Ausgestaltung der Regelungen der Verdienstmöglichkeiten eines beamteten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2001 - 6 A 1945/98
  • VG Düsseldorf, 09.12.2003 - 2 K 132/99

    Anfechtung der Abführung eines Nutzungsentgelts für die stationäre

  • LAG Hamm, 13.04.1989 - 17 Sa 1519/88

    Arzt; Krankenhaus; Personal; Honorar; Privatpatienten; Abgabenquote;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2007 - 6 A 4532/06

    Kostendämpfungspauschale Unterhaltsbedarf Lebensunterhalt Eigenvorsorge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2007 - 6 A 3692/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2007 - 6 A 3691/06

    Rechtmäßigkeit der Verminderung des Beihilfeanspruchs um die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2007 - 6 A 3693/06

    Rechtmäßigkeit der Verminderung des Beihilfeanspruchs um die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2007 - 6 A 3393/06

    Rechtmäßigkeit der Verminderung des Beihilfeanspruchs um die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2006 - 6 A 554/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2007 - 6 A 2476/07

    Beihilfe Kostendämpfungspauschal

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2007 - 6 A 2477/07

    Beihilfe Kostendämpfungspauschale 2003

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2007 - 6 A 2386/07

    Beihilfe Kostendämpfungspauschale 1999

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2007 - 6 A 84/07

    Kostendämpfungspauschale Unterhaltsbedarf Lebensunterhalt Eigenvorsorge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2007 - 6 A 4451/06
  • OVG Niedersachsen, 18.01.1999 - 2 K 4830/96

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeit; Nebentätigkeit; Nutzungsentgelt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2007 - 6 A 2480/07

    Beihilfe Kostendämpfungspauschale

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2007 - 6 A 2419/07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2007 - 6 A 2418/07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2007 - 6 A 4499/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2007 - 6 A 2481/07

    Beihilfe Kostendämpfungspauschale

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2007 - 6 A 2420/07
  • BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 284/89

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeit als Zweitobduzent - Abgrenzung private

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 38.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Erfassung der vereinnahmten

  • BVerwG, 25.09.1991 - 2 B 67.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 37.88

    Festsetzung des Nutzungsentgelts für die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen

  • BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 367/88

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeit als Zweitobduzent bei Obduktion

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1993 - 4 S 1915/92

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Medizin - Inanspruchnahme von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.1996 - 10 B 11298/96

    Liquidationsberechtigte Ärzte ; Bundeswehrkrankenhäuser;

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